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Steuerveranlagung

Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor, errechnet die Steuerbeträge und eröffnet die Veranlagungsverfügungen.

Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und Veranlagungen kann bei der verfügenden Steuerbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung und ist nicht erstreckbar. Eine Einsprache muss schriftlich erfolgen (per Einschreiben). Eine Einsprache per Email ist nicht möglich.

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