Hundekontrolle
Hundetaxe
Für Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe von CHF 120 zu entrichten. Hunde aus eigener Zucht werden ab dem sechsten Lebensmonat taxpflichtig.
Die Rechnungen für die Hundetaxe werden jährlich im Mai verschickt. Für Hunde, welche von der Hundetaxe befreit sind (z.B. Blindenhunde, Behindertenhunde, etc.) müssen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden.
Änderungen bei der Hundetaxe
Der Kanton Aargau hat eine Anpassung der Hundeverordnung per 01. März 2024 in Kraft gesetzt. Die Hundetaxe beträgt unverändert CHF 120.00 pro Hund. Neu wird sie aber nur noch einmal pro Jahr mit Stichtag 01. Mai erhoben. Wie bis anhin erhalten alle Hundehalter, welche per 01. Mai registriert sind, eine Rechnung. Für Hunde, welche unter dem Jahr angeschafft werden, muss keine Taxe mehr bezahlt werden. Auch Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland, müssen – wie Zuzüger aus anderen Aargauer Gemeinden – unter dem Jahr keine Hundetaxe mehr bezahlen. Die halbe Taxe ab November wird abgeschafft, im Gegenzug erhalten Hundehalter auch keine Rückerstattung mehr bei Aufgabe der Hundehaltung.
AMICUS – die nationale Datenbank für Hunde
Seit dem 1. Januar 2016 ersetzt die neue Hundedatenbank mit dem Namen AMICUS die ANIS-Datenbank.
Meldepflicht für Hunde in der Stadt Aarburg
Zur Verbesserung der Datenqualität sind die Gemeinden zuständig für die Erfassung und Verwaltung von Tierhalterdaten.
Sind Sie Ersthundehalter? Dann müssen Sie sich bei den Einwohnerdiensten als Hundehalter im AMICUS registrieren lassen. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin per Post zugestellt. Die Registrierung des Hundes in der AMICUS-Datenbank wird durch Ihren Tierarzt vollzogen.
Mutationen (Tod des Hundes, Adresswechsel etc.) zum Vierbeiner müssen innert 10 Tagen den Einwohnerdiensten (Tel. 062 787 14 14 / einwohnerdienste@aarburg.ch) und der AMICUS (Tel. 0848 777 100 oder mit Login unter Homepage) gemeldet werden.
Keine obligatorischen Hundekurse
Seit 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen Hundekurse mehr. Weiter Informationen finden Sie hier.
Leinenpflicht
Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV
§ 21 Abs. 1
Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
§ 21 Abs. 2
Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Benutzerhandbuch_Amicus_fur_Hundehalter.pdf (PDF, 644.37 kB) | Download | 0 | Benutzerhandbuch_Amicus_fur_Hundehalter.pdf |
Broschure_Hunde_im_Aargau.pdf (PDF, 3.06 MB) | Download | 1 | Broschure_Hunde_im_Aargau.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 062 787 14 14 | einwohnerdienste@aarburg.ch |