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Erbbescheinigung

Die Erbbescheinigung (früher auch Erbgangsurkunde oder Erbschein genannt) gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

 

Die Erbbescheinigung kann von jeder erbberechtigten Person oder vom Willensvollstrecker bestellt werden. Das Bestellformular ist an das Bezirksgericht Zofingen, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, zu senden.

 

Die Ausstellung der Erbbescheinigung ist mit Kosten verbunden. Als Grundlage dienen dem Bezirksgericht das Erbenverzeichnis der Gemeinde und allfällige letztwillige Verfügungen (Testamente etc.). Die Erbbescheinigung wird häufig benötigt, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht.

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