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Bäume, Sträucher und Grünhecken zurückschneiden

Geschätzte Grundeigentümer

Bäume und Pflanzen, deren Geäst oder Blätter zu weit in Strassen und Wege hinausragen, können die Sicht von allen Verkehrsteilnehmern verringern und zu gefährlichen Situationen führen. Darum ist es wichtig, Bäume, Sträucher, Grünhecken und andere Pflanzen an öffentlichen und privaten Strassen regelmässig zurück zu schneiden.

Personen mit Grundeigentum, Hauswartungen und Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, in den Strassenraum hineinragende Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Das Einführungsgesetz des Kantons Aargau zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, §§ 72 bis 75), das Polizeireglement der Stadt Aarburg (§§ 10, 30) und das Kantonale Baugesetz (BauG, § 111) regeln die gesetzliche Verpflichtung.

  • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
  • Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs ist eine Höhe von mindestens 2.50 m freizuhalten.
  • Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassenschilder  und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend und Änderungen sind vorbehalten.

Zum Schutz der Fussgänger und im Interesse der Verkehrssicherheit bitten wir alle Grundeigentümer die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis zu nehmen. Obige Informationen werden jährlich auf der Gemeinde-Newsseite und in den öffentlichen Zeitungen publiziert. Der Rückschnitt hat innert 30 Tagen ab Publikation und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zu erfolgen.

Die zuständige Behörde behält sich vor, bei Nichteinhalten der Vorschriften die betroffenen Grundeigentümer darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen und eine letzte Frist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes anzusetzen. Dies mit dem Hinweis auf die danach folgende Ersatzvornahme.

Für Schäden und Unfälle, die aus der Nichtbeachtung entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar (Grundeigentümerhaftung Art. 679 ZGB und Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR).

Häckseldienst
Der Werkhof Bau bedient Sie unter Voranmeldung an diversen Tagen pro Jahr mit dem Häckseldienst für Pflanzenrückschnitte. Die Termine werden laufend auf der Seite www.aarburg.ch/abfalldaten publiziert. Detaillierte Informationen zum Häckseldienst sind hier aufgeführt.

Besten Dank für Ihre Mithilfe. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und erleichtern uns den Strassenunterhalt.

Bei Fragen steht Ihnen der Leiter Werkhof Bau gerne zur Verfügung (martin.graber@aarburg.ch).

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